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JuraForum.deGesetzeSGB XII§ 123 SGB XII - Hilfsmerkmale 

§ 123 SGB XII - Hilfsmerkmale

Sozialgesetzbuch

   Fünfzehntes Kapitel (Statistik)

(1) Hilfsmerkmale sind

(2) Die Kennnummern nach Absatz 1 Nr. 2 dienen der Prüfung der Richtigkeit der Statistik und der Fortschreibung der jeweils letzten Bestandserhebung.
Sie enthalten keine Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse der Leistungsberechtigten und sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens nach Abschluss der wiederkehrenden Bestandserhebung zu löschen.


Fußnoten:


Absatz 1 Nummer 2 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2670).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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