JuraForum.de > Gesetze > SGB XII > § 120 SGB XII - Verordnungsermächtigung
Vierzehntes Kapitel (Verfahrensbestimmungen)
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Nähere über das Verfahren des automatisierten Datenabgleichs nach § 118 Abs. 1 und die Kosten des Verfahrens zu regeln; dabei ist vorzusehen, dass die Zuleitung an die Auskunftsstellen durch eine zentrale Vermittlungsstelle (Kopfstelle) zu erfolgen hat, deren Zuständigkeitsbereich zumindest das Gebiet eines Bundeslandes umfasst, und
das Nähere über das Verfahren nach § 118 Abs. 2 zu regeln.
Fußnoten:
Geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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