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JuraForum.deGesetzeSGB XII§ 119 SGB XII - Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes 

§ 119 SGB XII - Wissenschaftliche Forschung im Auftrag des Bundes

Sozialgesetzbuch

   Vierzehntes Kapitel (Verfahrensbestimmungen)

Der Träger der Sozialhilfe darf einer wissenschaftlichen Einrichtung, die im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Forschungsvorhaben durchführt, das dem Zweck dient, die Erreichung der Ziele von Gesetzen über soziale Leistungen zu überprüfen oder zu verbessern, Sozialdaten übermitteln, soweit


Vor der Übermittlung sind die Betroffenen über die beabsichtigte Übermittlung, den Zweck des Forschungsvorhabens sowie ihr Widerspruchsrecht nach Satz 3 schriftlich zu unterrichten.
Sie können der Übermittlung innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung widersprechen.
Im Übrigen bleibt das Zweite Kapitel des Zehnten Buches unberührt.


Fußnoten:


Satz 1 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).



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