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JuraForum.deGesetzeSGB XII§ 116 SGB XII - Beteiligung sozial erfahrener Dritter 

§ 116 SGB XII - Beteiligung sozial erfahrener Dritter

Sozialgesetzbuch

   Vierzehntes Kapitel (Verfahrensbestimmungen)

(1) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften sozial erfahrene Dritte zu hören, insbesondere aus Vereinigungen, die Bedürftige betreuen, oder aus Vereinigungen von Sozialleistungsempfängern.

(2) Soweit Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, sind vor dem Erlass des Verwaltungsaktes über einen Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe oder gegen die Festsetzung ihrer Art und Höhe Dritte, wie sie in Absatz 1 bezeichnet sind, beratend zu beteiligen.



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