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JuraForum.deGesetzeSGB XII§ 115 SGB XII - Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland 

§ 115 SGB XII - Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland

Sozialgesetzbuch

   Dreizehntes Kapitel (Kosten)
      Dritter Abschnitt (Sonstige Regelungen)

Die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung, die nach der vor dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung des § 108 des Bundessozialhilfegesetzes entstanden oder von der Schiedsstelle bestimmt worden ist, bleibt bestehen.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • Dreizehntes Kapitel (Kosten)
      • Zweiter Abschnitt (Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe)
    • § 108 Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland

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