JuraForum.de > Gesetze > SGB XII > § 115 SGB XII - Übergangsregelung für die Kostenerstattung bei Einreise aus dem Ausland
Dreizehntes Kapitel (Kosten)
Dritter Abschnitt (Sonstige Regelungen)
Die Pflicht eines Trägers der Sozialhilfe zur Kostenerstattung, die nach der vor dem 1. Januar 1994 geltenden Fassung des § 108 des Bundessozialhilfegesetzes entstanden oder von der Schiedsstelle bestimmt worden ist, bleibt bestehen.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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