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JuraForum.deGesetzeSGB XII§ 114 SGB XII - Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften 

§ 114 SGB XII - Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe nach sonstigen Vorschriften

Sozialgesetzbuch

   Dreizehntes Kapitel (Kosten)
      Dritter Abschnitt (Sonstige Regelungen)

Bestimmt sich das Recht des Trägers der Sozialhilfe, Ersatz seiner Aufwendungen von einem anderen zu verlangen, gegen den die Leistungsberechtigten einen Anspruch haben, nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften, die dem § 93 vorgehen, gelten als Aufwendungen


Fußnoten:


Neugefasst durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2670).



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