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JuraForum.deGesetzeSGB XII§ 113 SGB XII - Vorrang der Erstattungsansprüche 

§ 113 SGB XII - Vorrang der Erstattungsansprüche

Sozialgesetzbuch

   Dreizehntes Kapitel (Kosten)
      Dritter Abschnitt (Sonstige Regelungen)

Erstattungsansprüche der Träger der Sozialhilfe gegen andere Leistungsträger nach § 104 des Zehnten Buches gehen einer Übertragung, Pfändung oder Verpfändung des Anspruchs vor, auch wenn sie vor Entstehen des Erstattungsanspruchs erfolgt sind.



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