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JuraForum.deGesetzeSGB XII§ 112 SGB XII - Kostenerstattung auf Landesebene 

§ 112 SGB XII - Kostenerstattung auf Landesebene

Sozialgesetzbuch

   Dreizehntes Kapitel (Kosten)
      Zweiter Abschnitt (Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe)

Die Länder können Abweichendes über die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe ihres Bereichs regeln.



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