JuraForum.de > Gesetze > SGB XII > § 112 SGB XII - Kostenerstattung auf Landesebene
Dreizehntes Kapitel (Kosten)
Zweiter Abschnitt (Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe)
Die Länder können Abweichendes über die Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe ihres Bereichs regeln.
© "§ 112 SGB XII - Kostenerstattung auf Landesebene" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum