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JuraForum.deGesetzeSGB XII§ 111 SGB XII - Verjährung 

§ 111 SGB XII - Verjährung

Sozialgesetzbuch

   Dreizehntes Kapitel (Kosten)
      Zweiter Abschnitt (Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe)

(1) Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten verjährt in vier Jahren, beginnend nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.



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