JuraForum.de > Gesetze > SGB XII > § 109 SGB XII - Ausschluss des gewöhnlichen Aufenthalts
Dreizehntes Kapitel (Kosten)
Zweiter Abschnitt (Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe)
Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, gelten nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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