JuraForum.de > Gesetze > SGB XII > § 107 SGB XII - Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie
Dreizehntes Kapitel (Kosten)
Zweiter Abschnitt (Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe)
§ 98 Abs. 2 und § 106 gelten entsprechend, wenn ein Kind oder ein Jugendlicher in einer anderen Familie oder bei anderen Personen als bei seinen Eltern oder bei einem Elternteil untergebracht ist.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
© "§ 107 SGB XII - Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum