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JuraForum.deGesetzeSGB XII§ 106 SGB XII - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung 

§ 106 SGB XII - Kostenerstattung bei Aufenthalt in einer Einrichtung

Sozialgesetzbuch

   Dreizehntes Kapitel (Kosten)
      Zweiter Abschnitt (Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe)

(1) Der nach § 98 Abs. 2 Satz 1 zuständige Träger der Sozialhilfe hat dem nach § 98 Abs. 2 Satz 3 vorläufig leistenden Träger die aufgewendeten Kosten zu erstatten.
Ist in den Fällen des § 98 Abs. 2 Satz 3 und 4 ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln und war für die Leistungserbringung ein örtlicher Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig, sind diesem die aufgewendeten Kosten von dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe zu erstatten, zu dessen Bereich der örtliche Träger gehört.

(2) Als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gilt auch, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht wird, aber in ihrer Betreuung bleibt, oder aus der Einrichtung beurlaubt wird.

(3) Verlässt in den Fällen des § 98 Abs. 2 die leistungsberechtigte Person die Einrichtung und erhält sie im Bereich des örtlichen Trägers, in dem die Einrichtung liegt, innerhalb von einem Monat danach Leistungen der Sozialhilfe, sind dem örtlichen Träger der Sozialhilfe die aufgewendeten Kosten von dem Träger der Sozialhilfe zu erstatten, in dessen Bereich die leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 hatte.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
Die Erstattungspflicht wird nicht durch einen Aufenthalt außerhalb dieses Bereichs oder in einer Einrichtung im Sinne des § 98 Abs. 2 Satz 1 unterbrochen, wenn dieser zwei Monate nicht übersteigt; sie endet, wenn für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwei Monaten Leistungen nicht zu erbringen waren, spätestens nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Verlassen der Einrichtung.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • Zwölftes Kapitel (Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe)
      • Erster Abschnitt (Sachliche und örtliche Zuständigkeit)
    • § 98 Örtliche Zuständigkeit
    • Dreizehntes Kapitel (Kosten)
      • Zweiter Abschnitt (Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe)
    • § 107 Kostenerstattung bei Unterbringung in einer anderen Familie

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

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