JuraForum.de > Gesetze > SGB XII > § 105 SGB XII - Kostenersatz bei Doppelleistungen, nicht erstattungsfähige Unterkunftskosten
Dreizehntes Kapitel (Kosten)
Erster Abschnitt (Kostenersatz)
(1) Hat ein vorrangig verpflichteter Leistungsträger in Unkenntnis der Leistung des Trägers der Sozialhilfe an die leistungsberechtigte Person geleistet, ist diese zur Herausgabe des Erlangten an den Träger der Sozialhilfe verpflichtet.
(2) Von den bei den Leistungen nach § 27a oder § 42 berücksichtigten Kosten der Unterkunft, mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung, unterliegen 56 vom Hundert nicht der Rückforderung.
Satz 1 gilt nicht im Fall des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches oder wenn neben Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel gleichzeitig Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz geleistet worden ist.
Fußnoten:
Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 21. 3. 2005 (BGBl I S. 818) und 24. 3. 2011 (BGBl I S. 453). Satz 2 geändert durch G vom 2. 12. 2006 (BGBl I S. 2670).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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