JuraForum.de > Gesetze > SGB XII > § 104 SGB XII - Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen
Dreizehntes Kapitel (Kosten)
Erster Abschnitt (Kostenersatz)
Zum Ersatz der Kosten für zu Unrecht erbrachte Leistungen der Sozialhilfe ist in entsprechender Anwendung des § 103 verpflichtet, wer die Leistungen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat.
Zum Kostenersatz nach Satz 1 und zur Erstattung derselben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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