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JuraForum.deGesetzeSGB XII§ 104 SGB XII - Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen 

§ 104 SGB XII - Kostenersatz für zu Unrecht erbrachte Leistungen

Sozialgesetzbuch

   Dreizehntes Kapitel (Kosten)
      Erster Abschnitt (Kostenersatz)

Zum Ersatz der Kosten für zu Unrecht erbrachte Leistungen der Sozialhilfe ist in entsprechender Anwendung des § 103 verpflichtet, wer die Leistungen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt hat.
Zum Kostenersatz nach Satz 1 und zur Erstattung derselben Kosten nach § 50 des Zehnten Buches Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB XII)
    • Zweites Kapitel (Leistungen der Sozialhilfe)
      • Zweiter Abschnitt (Anspruch auf Leistungen)
    • § 26 Einschränkung, Aufrechnung
    • Elftes Kapitel (Einsatz des Einkommens und des Vermögens)
      • Vierter Abschnitt (Einschränkung der Anrechnung)
    • § 92 Anrechnung bei behinderten Menschen

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