JuraForum.de > Gesetze > SGB XII > § 101 SGB XII - Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel
Zwölftes Kapitel (Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe)
Zweiter Abschnitt (Sonderbestimmungen)
(1) Welche Stellen zuständige Behörden sind, bestimmt die Landesregierung, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht.
(2) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
© "§ 101 SGB XII - Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum