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JuraForum.deGesetzeSGB XII§ 101 SGB XII - Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel 

§ 101 SGB XII - Behördenbestimmung und Stadtstaaten-Klausel

Sozialgesetzbuch

   Zwölftes Kapitel (Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe)
      Zweiter Abschnitt (Sonderbestimmungen)

(1) Welche Stellen zuständige Behörden sind, bestimmt die Landesregierung, soweit eine landesrechtliche Regelung nicht besteht.

(2) Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Buches über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.



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