JuraForum.de > Gesetze > SGB XI > § 99 SGB XI - Versichertenverzeichnis
Neuntes Kapitel (Datenschutz und Statistik)
Erster Abschnitt (Informationsgrundlagen)
Zweiter Titel (Informationsgrundlagen der Pflegekassen)
Die Pflegekasse hat ein Versichertenverzeichnis zu führen.
Sie hat in das Versichertenverzeichnis alle Angaben einzutragen, die zur Feststellung der Versicherungspflicht oder -berechtigung und des Anspruchs auf Familienversicherung, zur Bemessung und Einziehung der Beiträge sowie zur Feststellung des Leistungsanspruchs erforderlich sind.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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