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JuraForum.deGesetzeSGB XI§ 98 SGB XI - Forschungsvorhaben 

§ 98 SGB XI - Forschungsvorhaben

Sozialgesetzbuch

   Neuntes Kapitel (Datenschutz und Statistik)
      Erster Abschnitt (Informationsgrundlagen)
         Erster Titel (Grundsätze der Datenverwendung)

(1) Die Pflegekassen dürfen mit der Erlaubnis der Aufsichtsbehörde die Datenbestände leistungserbringer- und fallbeziehbar für zeitlich befristete und im Umfang begrenzte Forschungsvorhaben selbst auswerten und zur Durchführung eines Forschungsvorhabens über die sich aus § 107 ergebenden Fristen hinaus aufbewahren.

(2) Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB XI)
    • Neuntes Kapitel (Datenschutz und Statistik)
      • Erster Abschnitt (Informationsgrundlagen)
        • Erster Titel (Grundsätze der Datenverwendung)
      • § 97 Personenbezogene Daten beim Medizinischen Dienst

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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