JuraForum.de > Gesetze > SGB XI > § 96 SGB XI - Gemeinsame Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten
Neuntes Kapitel (Datenschutz und Statistik)
Erster Abschnitt (Informationsgrundlagen)
Erster Titel (Grundsätze der Datenverwendung)
(1) Die Pflegekassen und die Krankenkassen dürfen personenbezogene Daten, die zur Erfüllung gesetzlicher Aufgaben jeder Stelle erforderlich sind, gemeinsam verarbeiten und nutzen.
Insoweit findet § 76 des Zehnten Buches im Verhältnis zwischen der Pflegekasse und der Krankenkasse, bei der sie errichtet ist (§ 46), keine Anwendung.
(2) § 286 des Fünften Buches gilt für die Pflegekassen entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Verbände der Pflege- und Krankenkassen.
Fußnoten:
Absatz 1 neugefasst und Absatz 2 gestrichen durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2320); bisherige Absätze 3 und 4 wurden Absätze 2 und 3.
Absatz 2 Satz 2 gestrichen durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2320).
Absatz 3 geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2320).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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