JuraForum.de > Gesetze > SGB XI > § 94 SGB XI - Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen
Neuntes Kapitel (Datenschutz und Statistik)
Erster Abschnitt (Informationsgrundlagen)
Erster Titel (Grundsätze der Datenverwendung)
(1) Die Pflegekassen dürfen personenbezogene Daten für Zwecke der Pflegeversicherung nur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für:
die Feststellung des Versicherungsverhältnisses (§§ 20 bis 26) und der Mitgliedschaft (§ 49),
die Feststellung der Beitragspflicht und der Beiträge, deren Tragung und Zahlung (§§ 54 bis 61),
die Prüfung der Leistungspflicht und die Gewährung von Leistungen an Versicherte (§§ 4 und 28) sowie die Durchführung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen,
die Abrechnung mit den Leistungserbringern und die Kostenerstattung (§§ 84 bis 91 und 105),
die Überwachung der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der Leistungserbringung (§§ 79, 112, 113, 114, 114a, 115 und 117),
den Abschluss und die Durchführung von Pflegesatzvereinbarungen (§§ 85, 86), Vergütungsvereinbarungen (§ 89) sowie Verträgen zur integrierten Versorgung (§ 92b),
die Beratung über Leistungen der Prävention und Teilhabe sowie über die Leistungen und Hilfen zur Pflege (§ 7),
die Koordinierung pflegerischer Hilfen (§ 12), die Pflegeberatung (§ 7a) sowie die Wahrnehmung der Aufgaben in den Pflegestützpunkten (§ 92c),
die Abrechnung mit anderen Leistungsträgern,
statistische Zwecke (§ 109),
die Unterstützung der Versicherten bei der Verfolgung von Schadensersatzansprüchen (§ 115 Abs. 3 Satz 7)
erforderlich ist.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen und gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen für andere Zwecke nur verarbeitet oder genutzt werden, soweit dies durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuches angeordnet oder erlaubt ist.
Auf Ersuchen des Betreuungsgerichts hat die Pflegekasse diesem zu dem in § 282 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannten Zweck das nach § 18 zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit erstellte Gutachten einschließlich der Befunde des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung zu übermitteln.
(3) Versicherungs- und Leistungsdaten der für Aufgaben der Pflegekasse eingesetzten Beschäftigten einschließlich der Daten ihrer mitversicherten Angehörigen dürfen Personen, die kasseninterne Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch diesen Personen von Zugriffsberechtigten offenbart werden.
Fußnoten:
Absatz 1 Nummer 3 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874). Nummer 6 geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2320) und 28. 5. 2008 (a. a. O.). Nummer 6a eingefügt durch G vom 9. 9. 2001 (a. a. O.), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378) und 28. 5. 2008 (a. a. O.). Nummer 7 neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046). Nummer 8 neugefasst und Nummer 11 angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (a. a. O.).
Absatz 2 Satz 2 angefügt durch G vom 21. 4. 2005 (BGBl I S. 1073), geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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