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JuraForum.deGesetzeSGB XI§ 92b SGB XI - Integrierte Versorgung 

§ 92b SGB XI - Integrierte Versorgung

Sozialgesetzbuch

   Achtes Kapitel (Pflegevergütung)
      Fünfter Abschnitt (Integrierte Versorgung und Pflegestützpunkte)

(1) Die Pflegekassen können mit zugelassenen Pflegeeinrichtungen und den weiteren Vertragspartnern nach § 140b Abs. 1 des Fünften Buches Verträge zur integrierten Versorgung schließen oder derartigen Verträgen mit Zustimmung der Vertragspartner beitreten.

(2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist das Nähere über Art, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen der integrierten Versorgung sowie deren Vergütung zu regeln.
Diese Verträge können von den Vorschriften der §§ 75, 85 und 89 abweichende Regelungen treffen, wenn sie dem Sinn und der Eigenart der integrierten Versorgung entsprechen, die Qualität, die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung durch die Pflegeeinrichtungen verbessern oder aus sonstigen Gründen zur Durchführung der integrierten Versorgung erforderlich sind.
In den Pflegevergütungen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen.
Soweit Pflegeeinrichtungen durch die integrierte Versorgung Mehraufwendungen für Pflegeleistungen entstehen, vereinbaren die Beteiligten leistungsgerechte Zuschläge zu den Pflegevergütungen (§§ 85 und 89).
§ 140b Abs. 3 des Fünften Buches gilt für Leistungsansprüche der Pflegeversicherten gegenüber ihrer Pflegekasse entsprechend.

(3) § 140a Abs. 2 und 3 des Fünften Buches gilt für die Informationsrechte der Pflegeversicherten gegenüber ihrer Pflegekasse und für die Teilnahme der Pflegeversicherten an den integrierten Versorgungsformen entsprechend.


Fußnoten:


Eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Viertes Kapitel (Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern)
      • Elfter Abschnitt (Beziehungen zu Leistungserbringern in der integrierten Versorgung)
    • § 140b Verträge zu integrierten Versorgungsformen
  • Sozialgesetzbuch (SGB XI)
    • Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)
  • § 7 Aufklärung, Beratung
  • § 12 Aufgaben der Pflegekassen
    • Achtes Kapitel (Pflegevergütung)
      • Zweiter Abschnitt (Vergütung der stationären Pflegeleistungen)
    • § 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts
      • Fünfter Abschnitt (Integrierte Versorgung und Pflegestützpunkte)
    • § 92c Pflegestützpunkte
    • Neuntes Kapitel (Datenschutz und Statistik)
      • Erster Abschnitt (Informationsgrundlagen)
        • Erster Titel (Grundsätze der Datenverwendung)
      • § 94 Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen
      • § 95 Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen
      • Zweiter Abschnitt (Übermittlung von Leistungsdaten)
    • § 104 Pflichten der Leistungserbringer

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