JuraForum.de > Gesetze > SGB XI > § 92 SGB XI - Landespflegeausschüsse
Achtes Kapitel (Pflegevergütung)
Vierter Abschnitt (Kostenerstattung, Landespflegeausschüsse, Pflegeheimvergleich)
Für jedes Land oder für Teile des Landes wird zur Beratung über Fragen der Pflegeversicherung ein Landespflegeausschuss gebildet.
Der Ausschuss kann zur Umsetzung der Pflegeversicherung einvernehmlich Empfehlungen abgeben.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Landespflegeausschüssen zu bestimmen; insbesondere können sie die den Landespflegeausschüssen angehörenden Organisationen unter Berücksichtigung der Interessen aller an der Pflege im Land Beteiligten berufen.
Fußnoten:
Neugefasst durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874).
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