JuraForum.de > Gesetze > SGB XI > § 9 SGB XI - Aufgaben der Länder
Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)
Die Länder sind verantwortlich für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur. Das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen wird durch Landesrecht bestimmt; durch Landesrecht kann auch bestimmt werden,ob und in welchem Umfang eine im Landesrechtvorgesehene und an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeitder Pflegebedürftigen orientiertefinanzielle Unterstützung
der Pflegebedürftigen bei der Tragung der ihnenvon den Pflegeeinrichtungen berechnetenbetriebsnotwendigen Investitionsaufwendungenoder | ||
der Pflegeeinrichtungen bei der Tragung ihrerbetriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen |
als Förderung der Pflegeeinrichtungen gilt. Zur finanziellen Förderung der Investitionskosten der Pflegeeinrichtungen sollen Einsparungen eingesetzt werden, die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen.
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