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JuraForum.deGesetzeSGB XI§ 89 SGB XI - Grundsätze für die Vergütungsregelung 

§ 89 SGB XI - Grundsätze für die Vergütungsregelung

Sozialgesetzbuch

   Achtes Kapitel (Pflegevergütung)
      Dritter Abschnitt (Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen)

(1) Die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen und der hauswirtschaftlichen Versorgung wird, soweit nicht die Gebührenordnung nach § 90 Anwendung findet, zwischen dem Träger des Pflegedienstes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 für alle Pflegebedürftigen nach einheitlichen Grundsätzen vereinbart.
Sie muss leistungsgerecht sein.
Die Vergütung muss einem Pflegedienst bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen; eine Differenzierung in der Vergütung nach Kostenträgern ist unzulässig.

(2) Vertragsparteien der Vergütungsvereinbarung sind der Träger des Pflegedienstes sowie

soweit auf den jeweiligen Kostenträger oder die Arbeitsgemeinschaft im Jahr vor Beginn der Vergütungsverhandlungen jeweils mehr als 5 vom Hundert der vom Pflegedienst betreuten Pflegebedürftigen entfallen.
Die Vergütungsvereinbarung ist für jeden Pflegedienst gesondert abzuschließen und gilt für den nach § 72 Abs. 3 Satz 3 vereinbarten Einzugsbereich, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wird.

(3) Die Vergütungen können, je nach Art und Umfang der Pflegeleistung, nach dem dafür erforderlichen Zeitaufwand oder unabhängig vom Zeitaufwand nach dem Leistungsinhalt des jeweiligen Pflegeeinsatzes, nach Komplexleistungen oder in Ausnahmefällen auch nach Einzelleistungen bemessen werden; sonstige Leistungen wie hauswirtschaftliche Versorgung, Behördengänge oder Fahrkosten können auch mit Pauschalen vergütet werden.
Die Vergütungen haben zu berücksichtigen, dass Leistungen von mehreren Pflegebedürftigen gemeinsam abgerufen und in Anspruch genommen werden können; die sich aus einer gemeinsamen Leistungsinanspruchnahme ergebenden Zeit- und Kostenersparnisse kommen den Pflegebedürftigen zugute.
Darüber hinaus sind auch Vergütungen für Betreuungsleistungen nach § 36 Abs. 1 zu vereinbaren.
§ 84 Abs. 4 Satz 2, § 85 Abs. 3 bis 7 und § 86 gelten entsprechend.


Fußnoten:


Absatz 2 neugefasst durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874).


Absatz 3 Sätze 2 und 3 eingefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874); bisheriger Satz 2 wurde Satz 4.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB XI)
    • Achtes Kapitel (Pflegevergütung)
      • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
    • § 82a Ausbildungsvergütung
    • § 82b Ehrenamtliche Unterstützung
      • Dritter Abschnitt (Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen)
    • § 90 Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen
      • Vierter Abschnitt (Kostenerstattung, Landespflegeausschüsse, Pflegeheimvergleich)
    • § 91 Kostenerstattung
      • Fünfter Abschnitt (Integrierte Versorgung und Pflegestützpunkte)
    • § 92b Integrierte Versorgung
    • Neuntes Kapitel (Datenschutz und Statistik)
      • Erster Abschnitt (Informationsgrundlagen)
        • Erster Titel (Grundsätze der Datenverwendung)
      • § 94 Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen
      • § 95 Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen
      • Zweiter Abschnitt (Übermittlung von Leistungsdaten)
    • § 104 Pflichten der Leistungserbringer
      • Dritter Abschnitt (Datenlöschung, Auskunftspflicht)
    • § 107 Löschen von Daten
    • Elftes Kapitel (Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen)
  • § 120 Pflegevertrag bei häuslicher Pflege

Urteile: Schlagworte

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Lexikon

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