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JuraForum.deGesetzeSGB XI§ 88 SGB XI - Zusatzleistungen 

§ 88 SGB XI - Zusatzleistungen

Sozialgesetzbuch

   Achtes Kapitel (Pflegevergütung)
      Zweiter Abschnitt (Vergütung der stationären Pflegeleistungen)

(1) Neben den Pflegesätzen nach § 85 und den Entgelten nach § 87 darf das Pflegeheim mit den Pflegebedürftigen über die im Versorgungsvertrag vereinbarten notwendigen Leistungen hinaus (§ 72 Abs. 1 Satz 2) gesondert ausgewiesene Zuschläge für

vereinbaren (Zusatzleistungen).
Der Inhalt der notwendigen Leistungen und deren Abgrenzung von den Zusatzleistungen werden in den Rahmenverträgen nach § 75 festgelegt.

(2) Die Gewährung und Berechnung von Zusatzleistungen ist nur zulässig, wenn:



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB XI)
    • Achtes Kapitel (Pflegevergütung)
      • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
    • § 83 Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung
      • Zweiter Abschnitt (Vergütung der stationären Pflegeleistungen)
    • § 87 Unterkunft und Verpflegung
    • § 87b Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf
    • Elftes Kapitel (Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen)
  • § 112 Qualitätsverantwortung
  • § 114 Qualitätsprüfungen

Urteile: Schlagworte

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