JuraForum.de > Gesetze > SGB XI > § 87 SGB XI - Unterkunft und Verpflegung
Achtes Kapitel (Pflegevergütung)
Zweiter Abschnitt (Vergütung der stationären Pflegeleistungen)
Die als Pflegesatzparteien betroffenen Leistungsträger (§ 85 Abs. 2) vereinbaren mit dem Träger des Pflegeheimes die von den Pflegebedürftigen zu tragenden Entgelte für die Unterkunft und für die Verpflegung jeweils getrennt.
Die Entgelte müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen.
§ 84 Abs. 3 und 4 und die §§ 85 und 86 gelten entsprechend; § 88 bleibt unberührt.
Fußnoten:
Satz 1 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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