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JuraForum.deGesetzeSGB XI§ 86 SGB XI - Pflegesatzkommission 

§ 86 SGB XI - Pflegesatzkommission

Sozialgesetzbuch

   Achtes Kapitel (Pflegevergütung)
      Zweiter Abschnitt (Vergütung der stationären Pflegeleistungen)

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., die überörtlichen oder ein nach Landesrecht bestimmter Träger der Sozialhilfe und die Vereinigungen der Pflegeheimträger im Land bilden regional oder landesweit tätige Pflegesatzkommissionen, die an Stelle der Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 die Pflegesätze mit Zustimmung der betroffenen Pflegeheimträger vereinbaren können.
§ 85 Abs. 3 bis 7 gilt entsprechend.

(2) Für Pflegeheime, die in derselben kreisfreien Gemeinde oder in demselben Landkreis liegen, kann die Pflegesatzkommission mit Zustimmung der betroffenen Pflegeheimträger für die gleichen Leistungen einheitliche Pflegesätze vereinbaren.
Die beteiligten Pflegeheime sind befugt, ihre Leistungen unterhalb der nach Satz 1 vereinbarten Pflegesätze anzubieten.

(3) Die Pflegesatzkommission oder die Vertragsparteien nach § 85 Abs. 2 können auch Rahmenvereinbarungen abschließen, die insbesondere ihre Rechte und Pflichten, die Vorbereitung, den Beginn und das Verfahren der Pflegesatzverhandlungen sowie Art, Umfang und Zeitpunkt der vom Pflegeheim vorzulegenden Leistungsnachweise und sonstigen Verhandlungsunterlagen näher bestimmen.
Satz 1 gilt nicht, soweit für das Pflegeheim verbindliche Regelungen nach § 75 getroffen worden sind.


Fußnoten:


Absatz 2 neugefasst durch G vom 14. 6. 1996 (BGBl I S. 830).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB XI)
    • Achtes Kapitel (Pflegevergütung)
      • Zweiter Abschnitt (Vergütung der stationären Pflegeleistungen)
    • § 84 Bemessungsgrundsätze
    • § 85 Pflegesatzverfahren
    • § 87 Unterkunft und Verpflegung
      • Dritter Abschnitt (Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen)
    • § 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung
    • Neuntes Kapitel (Datenschutz und Statistik)
      • Erster Abschnitt (Informationsgrundlagen)
        • Erster Titel (Grundsätze der Datenverwendung)
      • § 94 Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen
      • § 95 Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen
      • Zweiter Abschnitt (Übermittlung von Leistungsdaten)
    • § 104 Pflichten der Leistungserbringer
      • Dritter Abschnitt (Datenlöschung, Auskunftspflicht)
    • § 107 Löschen von Daten

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