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JuraForum.deGesetzeSGB XI§ 84 SGB XI - Bemessungsgrundsätze 

§ 84 SGB XI - Bemessungsgrundsätze

Sozialgesetzbuch

   Achtes Kapitel (Pflegevergütung)
      Zweiter Abschnitt (Vergütung der stationären Pflegeleistungen)

(1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die soziale Betreuung und, soweit kein Anspruch auf Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches besteht, für die medizinische Behandlungspflege.
In den Pflegesätzen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen.

(2) Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein.
Sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, in drei Pflegeklassen einzuteilen; für Pflegebedürftige, die als Härtefall anerkannt sind, können Zuschläge zum Pflegesatz der Pflegeklasse 3 bis zur Höhe des kalendertäglichen Unterschiedsbetrages vereinbart werden, der sich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 4 ergibt.
Bei der Zuordnung der Pflegebedürftigen zu den Pflegeklassen sind die Pflegestufen gemäß § 15 zugrunde zu legen, soweit nicht nach der gemeinsamen Beurteilung des Medizinischen Dienstes und der Pflegeleitung des Pflegeheimes die Zuordnung zu einer anderen Pflegeklasse notwendig oder ausreichend ist.
Die Pflegesätze müssen einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen.
Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind von ihm zu tragen.
Der Grundsatz der Beitragsstabilität ist zu beachten.
Bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe sowie hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden.

(3) Die Pflegesätze sind für alle Heimbewohner des Pflegeheimes nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig.

(4) Mit den Pflegesätzen sind alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung (allgemeine Pflegeleistungen) abgegolten.
Für die allgemeinen Pflegeleistungen dürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich die nach § 85 oder § 86 vereinbarten oder nach § 85 Abs. 5 festgesetzten Pflegesätze berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, wer zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.

(5) In der Pflegesatzvereinbarung sind die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung festzulegen.
Hierzu gehören insbesondere

(6) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, mit der vereinbarten personellen Ausstattung die Versorgung der Pflegebedürftigen jederzeit sicherzustellen.
Er hat bei Personalengpässen oder -ausfällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht beeinträchtigt wird.
Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung in einem Personalabgleich nachzuweisen, dass die vereinbarte Personalausstattung tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäß eingesetzt wird.
Das Nähere zur Durchführung des Personalabgleichs wird in den Verträgen nach § 75 Abs. 1 und 2 geregelt.


Fußnoten:


Absatz 1 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).


Absatz 2 Satz 2 geändert und Satz 7 angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874).


Absätze 5 und 6 angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB XI)
    • Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)
  • § 8 Gemeinsame Verantwortung
    • Siebtes Kapitel (Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern)
      • Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen)
    • § 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag
    • Achtes Kapitel (Pflegevergütung)
      • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
    • § 82a Ausbildungsvergütung
    • § 82b Ehrenamtliche Unterstützung
    • § 83 Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung
      • Zweiter Abschnitt (Vergütung der stationären Pflegeleistungen)
    • § 87 Unterkunft und Verpflegung
    • § 87b Vergütungszuschläge für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf
    • § 88 Zusatzleistungen
      • Dritter Abschnitt (Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen)
    • § 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung
    • Neuntes Kapitel (Datenschutz und Statistik)
      • Erster Abschnitt (Informationsgrundlagen)
        • Erster Titel (Grundsätze der Datenverwendung)
      • § 94 Personenbezogene Daten bei den Pflegekassen
    • Elftes Kapitel (Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen)
  • § 112 Qualitätsverantwortung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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