JuraForum.de > Gesetze > SGB XI > § 82b SGB XI - Ehrenamtliche Unterstützung
Achtes Kapitel (Pflegevergütung)
Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
Soweit und solange einer nach diesem Gesetz zugelassenen Pflegeeinrichtung, insbesondere
für die vorbereitende und begleitende Schulung,
für die Planung und Organisation des Einsatzes oder
für den Ersatz des angemessenen Aufwands
der Mitglieder von Selbsthilfegruppen sowie der ehrenamtlichen und sonstigen zum bürgerschaftlichen Engagement bereiten Personen und Organisationen, für von der Pflegeversicherung versorgte Leistungsempfänger nicht anderweitig gedeckte Aufwendungen entstehen, sind diese bei stationären Pflegeeinrichtungen in den Pflegesätzen (§ 84 Abs. 1) und bei ambulanten Pflegeeinrichtungen in den Vergütungen (§ 89) berücksichtigungsfähig.
Die Aufwendungen können in der Vergütungsvereinbarung über die allgemeinen Pflegeleistungen gesondert ausgewiesen werden.
Fußnoten:
Eingefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874).
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