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JuraForum.deGesetzeSGB XI§ 82 SGB XI - Finanzierung der Pflegeeinrichtungen 

§ 82 SGB XI - Finanzierung der Pflegeeinrichtungen

Sozialgesetzbuch

   Achtes Kapitel (Pflegevergütung)
      Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)

(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels


Die Pflegevergütung ist von den Pflegebedürftigen oder deren Kostenträgern zu tragen.
Sie umfasst bei stationärer Pflege auch die soziale Betreuung und, soweit kein Anspruch auf Krankenpflege nach § 37 des Fünften Buches besteht, die medizinische Behandlungspflege.
Für Unterkunft und Verpflegung bei stationärer Pflege hat der Pflegebedürftige selbst aufzukommen.

(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für

(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen.
Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehn oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden.
Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen, wird durch Landesrecht bestimmt.

(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen.
Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.

(5) Öffentliche Zuschüsse zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse) sind von der Pflegevergütung abzuziehen.


Fußnoten:


Absatz 1 Satz 2 neugefasst und Satz 3 eingefügt durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisheriger Satz 3 wurde Satz 4.


Absatz 2 Nummer 3 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1149) und 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2320).


Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1149) und 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2320).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB XI)
    • Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)
  • § 7 Aufklärung, Beratung
    • Viertes Kapitel (Leistungen der Pflegeversicherung)
      • Dritter Abschnitt (Leistungen)
        • Dritter Titel (Vollstationäre Pflege)
      • § 43 Inhalt der Leistung
    • Siebtes Kapitel (Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern)
      • Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen)
    • § 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag
      • Vierter Abschnitt (Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Qualitätssicherung)
    • § 81 Verfahrensregelungen
    • Achtes Kapitel (Pflegevergütung)
      • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
    • § 82a Ausbildungsvergütung
    • § 83 Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung
      • Zweiter Abschnitt (Vergütung der stationären Pflegeleistungen)
    • § 84 Bemessungsgrundsätze
      • Dritter Abschnitt (Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen)
    • § 90 Gebührenordnung für ambulante Pflegeleistungen
      • Vierter Abschnitt (Kostenerstattung, Landespflegeausschüsse, Pflegeheimvergleich)
    • § 92a Pflegeheimvergleich
    • Elftes Kapitel (Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen)
  • § 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen
  • § 116 Kostenregelungen
  • § 117 Zusammenarbeit mit den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden

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