JuraForum.de > Gesetze > SGB XI > § 81 SGB XI - Verfahrensregelungen
Siebtes Kapitel (Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern)
Vierter Abschnitt (Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Qualitätssicherung)
(1) Die Landesverbände der Pflegekassen (§ 52) erfüllen die ihnen nach dem Siebten und Achten Kapitel zugewiesenen Aufgaben gemeinsam.
Kommt eine Einigung ganz oder teilweise nicht zu Stande, erfolgt die Beschlussfassung durch die Mehrheit der in § 52 Abs. 1 Satz 1 genannten Stellen mit der Maßgabe, dass die Beschlüsse durch drei Vertreter der Ortskrankenkassen einschließlich der See-Krankenkasse und durch zwei Vertreter der Ersatzkassen sowie durch je einen Vertreter der weiteren Stellen gefasst werden.
(2) Bei Entscheidungen, die von den Landesverbänden der Pflegekassen mit den Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe oder den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe gemeinsam zu treffen sind, werden die Arbeitsgemeinschaften oder die überörtlichen Träger mit zwei Vertretern an der Beschlussfassung nach Absatz 1 Satz 2 beteiligt.
Kommt bei zwei Beschlussfassungen nacheinander eine Einigung mit den Vertretern der Träger der Sozialhilfe nicht zu Stande, kann jeder Beteiligte nach Satz 1 die Entscheidung des Vorsitzenden und der weiteren unparteiischen Mitglieder der Schiedsstelle nach § 76 verlangen.
Sie entscheiden für alle Beteiligten verbindlich über die streitbefangenen Punkte unter Ausschluss des Rechtswegs.
Die Kosten des Verfahrens nach Satz 2 und das Honorar des Vorsitzenden sind von allen Beteiligten anteilig zu tragen.
(3) Bei Entscheidungen nach dem Siebten Kapitel, die der Spitzenverband Bund der Pflegekassen mit den Vertretern der Träger der Sozialhilfe gemeinsam zu treffen hat, stehen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen in entsprechender Anwendung von Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 neun und den Vertretern der Träger der Sozialhilfe zwei Stimmen zu.
Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass bei Nichteinigung ein Schiedsstellenvorsitzender zur Entscheidung von den Beteiligten einvernehmlich auszuwählen ist.
Fußnoten:
Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 3 gestrichen durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2320).
Absatz 2 neugefasst durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2320). Satz 1 geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 geändert durch G vom 27. 12. 2003 (a. a. O.).
Absatz 3 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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