JuraForum.de > Gesetze > SGB XI > § 7a SGB XI - Pflegeberatung
Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)
(1) Personen, die Leistungen nach diesemBuch erhalten, haben ab dem 1. Januar 2009 Anspruchauf individuelle Beratung und Hilfestellungdurch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterinbei der Auswahl und Inanspruchnahme vonbundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungensowie sonstigen Hilfsangeboten, dieauf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-,Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtetsind (Pflegeberatung). Aufgabe der Pflegeberatungist es insbesondere,
den Hilfebedarf unter Berücksichtigung derFeststellungen der Begutachtung durch denMedizinischen Dienst der Krankenversicherungsystematisch zu erfassen und zu analysieren, | ||
einen individuellen Versorgungsplan mit den imEinzelfall erforderlichen Sozialleistungen undgesundheitsfördernden, präventiven, kurativen,rehabilitativen oder sonstigen medizinischensowie pflegerischen und sozialen Hilfen zu erstellen, | ||
auf die für die Durchführung des Versorgungsplanserforderlichen Maßnahmen einschließlichderen Genehmigung durch den jeweiligen Leistungsträgerhinzuwirken, | ||
die Durchführung des Versorgungsplans zuüberwachen und erforderlichenfalls einer verändertenBedarfslage anzupassen sowie | ||
bei besonders komplexen Fallgestaltungen denHilfeprozess auszuwerten und zu dokumentieren. |
Der Versorgungsplan beinhaltet insbesondere Empfehlungen zu den im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen nach Satz 2 Nr. 3, Hinweise zu dem dazu vorhandenen örtlichen Leistungsangebot sowie zur Überprüfung und Anpassung der empfohlenen Maßnahmen. Bei Erstellung und Umsetzung des Versorgungsplans ist Einvernehmen mit dem Hilfesuchenden und allen an der Pflege, Versorgung und Betreuung Beteiligten anzustreben. Soweit Leistungen nach sonstigen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, sind die zuständigen Leistungsträger frühzeitig mit dem Ziel der Abstimmung einzubeziehen. Eine enge Zusammenarbeit mit anderen Koordinierungsstellen, insbesondere den gemeinsamen Servicestellen nach § 23 des Neunten Buches, ist sicherzustellen. Ihnen obliegende Aufgaben der Pflegeberatung können die Pflegekassen ganz oder teilweise auf Dritte übertragen; § 80 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Ein Anspruch auf Pflegeberatung besteht auch dann, wenn ein Antrag auf Leistungen nach diesem Buch gestellt wurde und erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Vor dem 1. Januar 2009 kann Pflegeberatung gewährt werden, wenn und soweit eine Pflegekasse eine entsprechende Struktur aufgebaut hat. Es ist sicherzustellen, dass im jeweiligen Pflegestützpunkt nach § 92c Pflegeberatung im Sinne dieser Vorschrift in Anspruch genommen werden kann und die Unabhängigkeit der Beratung gewährleistet ist.
(2) Auf Wunsch erfolgt die Pflegeberatung unter Einbeziehung von Dritten, insbesondere Angehörigen und Lebenspartnern, und in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der der Anspruchsberechtigte lebt. Ein Versicherter kann einen Leistungsantrag nach diesem oder dem Fünften Buch auch gegenüber dem Pflegeberater oder der Pflegeberaterin stellen. Der Antrag ist unverzüglich der zuständigen Pflege- oder Krankenkasse zu übermitteln, die den Leistungsbescheid unverzüglich dem Antragsteller und zeitgleich dem Pflegeberater oder der Pflegeberaterin zuleitet.
(3) Die Anzahl von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen ist so zu bemessen, dass die Aufgaben nach Absatz 1 im Interesse der Hilfesuchenden zeitnah und umfassend wahrgenommen werden können. Die Pflegekassen setzen für die persönliche Beratung und Betreuung durch Pflegeberater und Pflegeberaterinnen entsprechend qualifiziertes Personal ein, insbesondere Pflegefachkräfte, Sozialversicherungsfachangestellte oder Sozialarbeiter mit der jeweils erforderlichen Zusatzqualifikation. Zur erforderlichen Anzahl und Qualifikation von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen gibt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen bis zum 31. August 2008 Empfehlungen ab. Die Qualifikationsanforderungen nach Satz 2 müssen spätestens zum 30. Juni 2011 erfüllt sein.
(4) Die Pflegekassen im Land haben Pflegeberater und Pflegeberaterinnen zur Sicherstellung einer wirtschaftlichen Aufgabenwahrnehmung in den Pflegestützpunkten nach Anzahl und örtlicher Zuständigkeit aufeinander abgestimmt bereitzustellen und hierüber einheitlich und gemeinsam Vereinbarungen bis zum 31. Oktober 2008 zu treffen. Die Pflegekassen können diese Aufgabe auf die Landesverbände der Pflegekassen übertragen. Kommt eine Einigung bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt ganz oder teilweise nicht zustande, haben die Landesverbände der Pflegekassen innerhalb eines Monats zu entscheiden; § 81 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Pflegekassen und die gesetzlichen Krankenkassen können zur Aufgabenwahrnehmung durch Pflegeberater und Pflegeberaterinnen von der Möglichkeit der Beauftragung nach Maßgabe der §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches Gebrauch machen. Die durch die Tätigkeit von Pflegeberatern und Pflegeberaterinnen entstehenden Aufwendungen werden von den Pflegekassen getragen und zur Hälfte auf die Verwaltungskostenpauschale nach § 46 Abs. 3 Satz 1 angerechnet.
(5) Zur Durchführung der Pflegeberatung könnendie privaten Versicherungsunternehmen, diedie private Pflege-Pflichtversicherung durchführen,Pflegeberater und Pflegeberaterinnen derPflegekassen für die bei ihnen versicherten Personennutzen. Dies setzt eine vertragliche Vereinbarungmit den Pflegekassen über Art, Inhalt undUmfang der Inanspruchnahme sowie über die Vergütungder hierfür je Fall entstehenden Aufwendungenvoraus. Soweit Vereinbarungen mit denPflegekassen nicht zustande kommen, könnendie privaten Versicherungsunternehmen, die dieprivate Pflege-Pflichtversicherung durchführen,untereinander Vereinbarungen über eine abgestimmteBereitstellung von Pflegeberatern undPflegeberaterinnen treffen.
(6) Pflegeberater und Pflegeberaterinnen sowiesonstige mit der Wahrnehmung von Aufgabennach Absatz 1 befasste Stellen, insbesondere
nach Landesrecht für die wohnortnahe Betreuung im Rahmen der örtlichen Altenhilfe und für die Gewährung der Hilfe zur Pflege nach dem Zwölften Buch zu bestimmende Stellen, | ||
Unternehmen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung, | ||
Pflegeeinrichtungen und Einzelpersonen nach § 77, | ||
Mitglieder von Selbsthilfegruppen, ehrenamtliche und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen sowie | ||
Agenturen für Arbeit und Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, |
dürfen Sozialdaten für Zwecke der Pflegeberatungnur erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dieszur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlichoder durch Rechtsvorschriften des Sozialgesetzbuchesoder Regelungen des Versicherungsvertrags-oder des Versicherungsaufsichtsgesetzesangeordnet oder erlaubt ist.
(7) Über die Erfahrungen mit der Pflegeberatung legt der Spitzenverband Bund der Pflegekassen dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 30. Juni 2011 einen unter wissenschaftlicher Begleitung zu erstellenden Bericht vor. Er kann hierzu Mittel nach § 8 Abs. 3 einsetzen.
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