JuraForum.de > Gesetze > SGB XI > § 78 SGB XI - Verträge über Pflegehilfsmittel
Siebtes Kapitel (Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern)
Dritter Abschnitt (Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern)
(1) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen schließt mit den Leistungserbringern oder deren Verbänden Verträge über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln, soweit diese nicht nach den Vorschriften des Fünften Buches über die Hilfsmittel zu vergüten sind.
Abweichend von Satz 1 können die Pflegekassen Verträge über die Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln schließen, um dem Wirtschaftlichkeitsgebot verstärkt Rechnung zu tragen.
Die §§ 36, 126 und 127 des Fünften Buches gelten entsprechend.
(2) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen regelt mit Wirkung für seine Mitglieder das Nähere zur Bemessung der Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes der Pflegebedürftigen nach § 40 Abs. 4 Satz 2.
Er erstellt als Anlage zu dem Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 des Fünften Buches ein systematisch strukturiertes Pflegehilfsmittelverzeichnis.
Darin sind die von der Leistungspflicht der Pflegeversicherung umfassten Pflegehilfsmittel aufzuführen, soweit diese nicht bereits im Hilfsmittelverzeichnis enthalten sind.
Pflegehilfsmittel, die für eine leihweise Überlassung an die Versicherten geeignet sind, sind gesondert auszuweisen.
Im Übrigen gilt § 139 des Fünften Buches entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verbände der Pflegeberufe und der behinderten Menschen vor Erstellung und Fortschreibung des Pflegehilfsmittelverzeichnisses ebenfalls anzuhören sind.
(3) Die Landesverbände der Pflegekassen vereinbaren untereinander oder mit geeigneten Pflegeeinrichtungen das Nähere zur Ausleihe der hierfür nach Absatz 2 Satz 4 geeigneten Pflegehilfsmittel einschließlich ihrer Beschaffung, Lagerung, Wartung und Kontrolle.
Die Pflegebedürftigen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen sind von den Pflegekassen oder deren Verbänden in geeigneter Form über die Möglichkeit der Ausleihe zu unterrichten.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, das Pflegehilfsmittelverzeichnis nach Absatz 2 und die Festbeträge nach Absatz 3 durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen; § 40 Abs. 5 bleibt unberührt.
Fußnoten:
Absatz 1 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.).
Absatz 2 neugefasst durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Sätze 1 und 2 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (a. a. O.).
Absatz 3 neugefasst und Absatz 4 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisheriger Absatz 5 wurde Absatz 4.
Absatz 4 geändert durch V vom 21. 9. 1997 (BGBl I S. 2390), 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).
Zu § 78: Pflegehilfsmittelverzeichnis vom 14. 3. 1996, zuletzt geändert am 2. 2. 2007 (BAnz Nr. 53).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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