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JuraForum.deGesetzeSGB XI§ 77 SGB XI - Häusliche Pflege durch Einzelpersonen 

§ 77 SGB XI - Häusliche Pflege durch Einzelpersonen

Sozialgesetzbuch

   Siebtes Kapitel (Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern)
      Dritter Abschnitt (Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern)

(1) Zur Sicherstellung der häuslichen Pflege und Betreuung sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung kann die zuständige Pflegekasse Verträge mit einzelnen geeigneten Pflegekräften schließen, soweit

Verträge mit Verwandten oder Verschwägerten des Pflegebedürftigen bis zum dritten Grad sowie mit Personen, die mit dem Pflegebedürftigen in häuslicher Gemeinschaft leben, sind unzulässig.
In dem Vertrag sind Inhalt, Umfang, Qualität, Qualitätssicherung, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der vereinbarten Leistungen zu regeln; die Vergütungen sind für Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung sowie für Betreuungsleistungen nach § 36 Abs. 1 zu vereinbaren.
In dem Vertrag ist weiter zu regeln, dass die Pflegekräfte mit dem Pflegebedürftigen, dem sie Leistungen der häuslichen Pflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung erbringen, kein Beschäftigungsverhältnis eingehen dürfen.
Soweit davon abweichend Verträge geschlossen sind, sind sie zu kündigen.
Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn


Die Pflegekassen können Verträge nach Satz 1 schließen, wenn dies zur Sicherstellung der häuslichen Versorgung und der Betreuung nach § 36 Abs. 1 unter Berücksichtigung des in der Region vorhandenen ambulanten Leistungsangebots oder um den Wünschen der Pflegebedürftigen zu entsprechen erforderlich ist.

(2) Die Pflegekassen können bei Bedarf einzelne Pflegekräfte zur Sicherstellung der häuslichen Pflege anstellen, für die hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Qualität ihrer Leistungen die gleichen Anforderungen wie für die zugelassenen Pflegedienste nach diesem Buch gelten.


Fußnoten:


Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 14. 6. 1996 (BGBl I S. 830), geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874). Satz 2 neugefasst durch G vom 28. 5. 2008 (a. a. O.). Sätze 3 bis 5 angefügt durch G vom 14. 6. 1996 (a. a. O.). Satz 6 angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (a. a. O.).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB XI)
    • Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)
  • § 7a Pflegeberatung
    • Viertes Kapitel (Leistungen der Pflegeversicherung)
      • Dritter Abschnitt (Leistungen)
        • Erster Titel (Leistungen bei häuslicher Pflege)
      • § 36 Pflegesachleistung
    • Achtes Kapitel (Pflegevergütung)
      • Fünfter Abschnitt (Integrierte Versorgung und Pflegestützpunkte)
    • § 92c Pflegestützpunkte

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