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JuraForum.deGesetzeSGB XI§ 75 SGB XI - Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung 

§ 75 SGB XI - Rahmenverträge, Bundesempfehlungen und -vereinbarungen über die pflegerische Versorgung

Sozialgesetzbuch

   Siebtes Kapitel (Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern)
      Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen)

(1) Die Landesverbände der Pflegekassen schließen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sowie des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. im Land mit den Vereinigungen der Träger der ambulanten oder stationären Pflegeeinrichtungen im Land gemeinsam und einheitlich Rahmenverträge mit dem Ziel, eine wirksame und wirtschaftliche pflegerische Versorgung der Versicherten sicherzustellen.
Für Pflegeeinrichtungen, die einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts oder einem sonstigen freigemeinnützigen Träger zuzuordnen sind, können die Rahmenverträge auch von der Kirche oder Religionsgemeinschaft oder von dem Wohlfahrtsverband abgeschlossen werden, dem die Pflegeeinrichtung angehört.
Bei Rahmenverträgen über ambulante Pflege sind die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe, bei Rahmenverträgen über stationäre Pflege die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und die Arbeitsgemeinschaften der örtlichen Träger der Sozialhilfe als Vertragspartei am Vertragsschluss zu beteiligen.
Die Rahmenverträge sind für die Pflegekassen und die zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Inland unmittelbar verbindlich.

(2) Die Verträge regeln insbesondere:


Durch die Regelung der sächlichen Ausstattung in Satz 1 Nr. 3 werden Ansprüche der Pflegeheimbewohner nach § 33 des Fünften Buches auf Versorgung mit Hilfsmitteln weder aufgehoben noch eingeschränkt.

(3) Als Teil der Verträge nach Absatz 2 Nr. 3 sind entweder

zu vereinbaren.
Dabei ist jeweils der besondere Pflege- und Betreuungsbedarf Pflegebedürftiger mit geistigen Behinderungen, psychischen Erkrankungen, demenzbedingten Fähigkeitsstörungen und anderen Leiden des Nervensystems zu beachten.
Bei der Vereinbarung der Verfahren nach Satz 1 Nr. 1 sind auch in Deutschland erprobte und bewährte internationale Erfahrungen zu berücksichtigen.
Die Personalrichtwerte nach Satz 1 Nr. 2 können als Bandbreiten vereinbart werden und umfassen bei teil- oder vollstationärer Pflege wenigstens


Die Heimpersonalverordnung bleibt in allen Fällen unberührt.

(4) Kommt ein Vertrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Monaten ganz oder teilweise nicht zu Stande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Vertragsverhandlungen aufgefordert hat, wird sein Inhalt auf Antrag einer Vertragspartei durch die Schiedsstelle nach § 76 festgesetzt.
Satz 1 gilt auch für Verträge, mit denen bestehende Rahmenverträge geändert oder durch neue Verträge abgelöst werden sollen.

(5) Die Verträge nach Absatz 1 können von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Jahr ganz oder teilweise gekündigt werden.
Satz 1 gilt entsprechend für die von der Schiedsstelle nach Absatz 4 getroffenen Regelungen.
Diese können auch ohne Kündigung jederzeit durch einen Vertrag nach Absatz 1 ersetzt werden.

(6) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene sollen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V. sowie unabhängiger Sachverständiger gemeinsam mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe Empfehlungen zum Inhalt der Verträge nach Absatz 1 abgeben.
Sie arbeiten dabei mit den Verbänden der Pflegeberufe sowie den Verbänden der Behinderten und der Pflegebedürftigen eng zusammen.

(7) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen, die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe, die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände und die Vereinigungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbaren gemeinsam und einheitlich Grundsätze ordnungsgemäßer Pflegebuchführung für die ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen.
Die Vereinbarung nach Satz 1 tritt unmittelbar nach Aufhebung der gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 erlassenen Rechtsverordnung in Kraft und ist den im Land tätigen zugelassenen Pflegeeinrichtungen von den Landesverbänden der Pflegekassen unverzüglich bekannt zu geben.
Sie ist für alle Pflegekassen und deren Verbände sowie für die zugelassenen Pflegeeinrichtungen unmittelbar verbindlich.


Fußnoten:


Überschrift geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874).


Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2320). Satz 3 geändert durch G vom 27. 12. 2003 (BGBl I S. 3022).


Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 neugefasst durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874). Satz 1 Nummer 7 geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2320). Satz 1 Nummer 9 angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (a. a. O.). Satz 2 angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (a. a. O.).


Absatz 3 neugefasst und Absatz 4 eingefügt durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2320); bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 5.


Absatz 5 Satz 2 geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2320).


Absatz 6 angefügt durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2320). Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).


Absatz 7 angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB XI)
    • Achtes Kapitel (Pflegevergütung)
      • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
    • § 83 Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung
      • Zweiter Abschnitt (Vergütung der stationären Pflegeleistungen)
    • § 84 Bemessungsgrundsätze
    • § 86 Pflegesatzkommission
    • § 87a Berechnung und Zahlung des Heimentgelts
    • § 88 Zusatzleistungen
      • Fünfter Abschnitt (Integrierte Versorgung und Pflegestützpunkte)
    • § 92b Integrierte Versorgung

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

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