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JuraForum.deGesetzeSGB XI§ 72 SGB XI - Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag 

§ 72 SGB XI - Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag

Sozialgesetzbuch

   Siebtes Kapitel (Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern)
      Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen)

(1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen).
In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).

(2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) eines Pflegeeinrichtungsträgers, die örtlich und organisatorisch miteinander verbunden sind, kann ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden.
Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich.

(3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die

ein Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt.
Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen sollen die Versorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und privaten Trägern abgeschlossen werden.
Bei ambulanten Pflegediensten ist in den Versorgungsverträgen der Einzugsbereich festzulegen, in dem die Leistungen zu erbringen sind.

(4) Mit Abschluss des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen.
Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Pflegeeinsätzen nach § 37 Abs. 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen.
Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.


Fußnoten:


Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 14. 6. 1996 (BGBl I S. 830) und 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874).


Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874).


Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2320) und 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874). Satz 3 neugefasst durch G vom 28. 5. 2008 (a. a. O.).


Absatz 4 Satz 2 geändert durch G vom 14. 6. 1996 (BGBl I S. 830).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      • Fünfter Abschnitt (Leistungen bei Krankheit)
        • Erster Titel (Krankenbehandlung)
      • § 37b Spezialisierte ambulante Palliativversorgung
      • § 40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Sozialgesetzbuch (SGB XI)
    • Siebtes Kapitel (Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern)
      • Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen)
    • § 73 Abschluss von Versorgungsverträgen
    • § 74 Kündigung von Versorgungsverträgen
      • Vierter Abschnitt (Wirtschaftlichkeitsprüfungen und Qualitätssicherung)
    • § 79 Wirtschaftlichkeitsprüfungen
    • Achtes Kapitel (Pflegevergütung)
      • Erster Abschnitt (Allgemeine Vorschriften)
    • § 83 Verordnung zur Regelung der Pflegevergütung
      • Zweiter Abschnitt (Vergütung der stationären Pflegeleistungen)
    • § 88 Zusatzleistungen
      • Dritter Abschnitt (Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen)
    • § 89 Grundsätze für die Vergütungsregelung
    • Neuntes Kapitel (Datenschutz und Statistik)
      • Erster Abschnitt (Informationsgrundlagen)
        • Erster Titel (Grundsätze der Datenverwendung)
      • § 95 Personenbezogene Daten bei den Verbänden der Pflegekassen
      • Zweiter Abschnitt (Übermittlung von Leistungsdaten)
    • § 104 Pflichten der Leistungserbringer
      • Dritter Abschnitt (Datenlöschung, Auskunftspflicht)
    • § 107 Löschen von Daten
    • Elftes Kapitel (Qualitätssicherung, Sonstige Regelungen zum Schutz der Pflegebedürftigen)
  • § 115 Ergebnisse von Qualitätsprüfungen

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