( dauerhaft?)  

JuraForum.deGesetzeSGB XI§ 71 SGB XI - Pflegeeinrichtungen 

§ 71 SGB XI - Pflegeeinrichtungen

Sozialgesetzbuch

   Siebtes Kapitel (Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern)
      Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen)

(1) Ambulante Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) im Sinne dieses Buches sind selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen.

(2) Stationäre Pflegeeinrichtungen (Pflegeheime) im Sinne dieses Buches sind selbstständig wirtschaftende Einrichtungen, in denen Pflegebedürftige:

(3) Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne von Absatz 1 und 2 ist neben dem Abschluss einer Ausbildung als

eine praktische Berufserfahrung in dem erlernten Ausbildungsberuf von zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre erforderlich.
Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen, die überwiegend behinderte Menschen pflegen und betreuen, gelten auch nach Landesrecht ausgebildete Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger sowie Heilerzieherinnen und Heilerzieher mit einer praktischen Berufserfahrung von zwei Jahren innerhalb der letzten fünf Jahre als ausgebildete Pflegefachkraft.
Die Rahmenfrist nach Satz 1 oder 2 beginnt fünf Jahre vor dem Tag, zu dem die verantwortliche Pflegefachkraft im Sinne des Absatzes 1 oder 2 bestellt werden soll.
Diese Rahmenfrist verlängert sich um Zeiten, in denen eine in diesen Vorschriften benannte Fachkraft


Die Rahmenfrist darf in keinem Fall acht Jahre überschreiten.
Für die Anerkennung als verantwortliche Pflegefachkraft ist ferner Voraussetzung, dass eine Weiterbildungsmaßnahme für leitende Funktionen mit einer Mindeststundenzahl, die 460 Stunden nicht unterschreiten soll, erfolgreich durchgeführt wurde.

(4) Stationäre Einrichtungen, in denen die Leistungen zur medizinischen Vorsorge, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung kranker oder behinderter Menschen im Vordergrund des Zweckes der Einrichtung stehen, sowie Krankenhäuser sind keine Pflegeeinrichtungen im Sinne des Absatzes 2.


Fußnoten:


Absatz 3 angefügt durch G vom 14. 6. 1996 (BGBl I S. 830). Satz 1 neugefasst durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874). Sätze 3 bis 5 angefügt durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2320). Satz 6 angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (a. a. O.).


Absatz 4 neugefasst durch G vom 19. 6. 2001 (BGBl I S. 1046).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB V)
    • Drittes Kapitel (Leistungen der Krankenversicherung)
      • Fünfter Abschnitt (Leistungen bei Krankheit)
        • Erster Titel (Krankenbehandlung)
      • § 37 Häusliche Krankenpflege
  • Sozialgesetzbuch (SGB XI)
    • Erstes Kapitel (Allgemeine Vorschriften)
  • § 13 Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen
    • Viertes Kapitel (Leistungen der Pflegeversicherung)
      • Zweiter Abschnitt (Gemeinsame Vorschriften)
    • § 34 Ruhen der Leistungsansprüche
      • Dritter Abschnitt (Leistungen)
        • Erster Titel (Leistungen bei häuslicher Pflege)
      • § 36 Pflegesachleistung
        • Vierter Titel (Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen)
      • § 43a Inhalt der Leistung
    • Siebtes Kapitel (Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern)
      • Erster Abschnitt (Allgemeine Grundsätze)
    • § 69 Sicherstellungsauftrag
      • Zweiter Abschnitt (Beziehungen zu den Pflegeeinrichtungen)
    • § 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze lizenziert von:



http://www.juraforum.de/gesetze/sgb-xi/71-pflegeeinrichtungen

© "§ 71 SGB XI - Pflegeeinrichtungen" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Rechtsanwalt-Suche

ANZEIGEN