JuraForum.de > Gesetze > SGB XI > § 69 SGB XI - Sicherstellungsauftrag
Siebtes Kapitel (Beziehungen der Pflegekassen zu den Leistungserbringern)
Erster Abschnitt (Allgemeine Grundsätze)
Die Pflegekassen haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechende pflegerische Versorgung der Versicherten zu gewährleisten (Sicherstellungsauftrag).
Sie schließen hierzu Versorgungsverträge sowie Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern von Pflegeeinrichtungen (§ 71) und sonstigen Leistungserbringern.
Dabei sind die Vielfalt, die Unabhängigkeit und Selbstständigkeit sowie das Selbstverständnis der Träger von Pflegeeinrichtungen in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben zu achten.
Fußnoten:
Satz 2 geändert durch G vom 9. 9. 2001 (BGBl I S. 2320) und 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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