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JuraForum.deGesetzeSGB XI§ 68 SGB XI - Jahresausgleich 

§ 68 SGB XI - Jahresausgleich

Sozialgesetzbuch

   Sechstes Kapitel (Finanzierung)
      Vierter Abschnitt (Ausgleichsfonds, Finanzausgleich)

(1) Nach Ablauf des Kalenderjahres wird zwischen den Pflegekassen ein Jahresausgleich durchgeführt.
Nach Vorliegen der Geschäfts- und Rechnungsergebnisse aller Pflegekassen und der Jahresrechnung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Pflegeversicherung für das abgelaufene Kalenderjahr werden die Ergebnisse nach § 67 bereinigt.

(2) Werden nach Abschluss des Jahresausgleichs sachliche oder rechnerische Fehler in den Berechnungsgrundlagen festgestellt, hat das Bundesversicherungsamt diese bei der Ermittlung des nächsten Jahresausgleichs nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über:

regeln.


Fußnoten:


Absatz 1 Satz 2 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242).


Absatz 3 geändert durch V vom 29. 10. 2001 (BGBl I S. 2785), 25. 11. 2003 (BGBl I S. 2304) und 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407).



Weitere Paragraphen:

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