JuraForum.de > Gesetze > SGB XI > § 67 SGB XI - Monatlicher Ausgleich
Sechstes Kapitel (Finanzierung)
Vierter Abschnitt (Ausgleichsfonds, Finanzausgleich)
(1) Jede Pflegekasse ermittelt bis zum 10. des Monats
die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Ausgaben,
die bis zum Ende des Vormonats gebuchten Einnahmen (Beitragsist),
das Betriebsmittel- und Rücklagesoll,
den am Ersten des laufenden Monats vorhandenen Betriebsmittelbestand (Betriebsmittelist) und die Höhe der Rücklage.
(2) Sind die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls höher als die Einnahmen zuzüglich des vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage am Ersten des laufenden Monats, erhält die Pflegekasse bis zum Monatsende den Unterschiedsbetrag aus dem Ausgleichsfonds.
Sind die Einnahmen zuzüglich des am Ersten des laufenden Monats vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage höher als die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls, überweist die Pflegekasse den Unterschiedsbetrag an den Ausgleichsfonds.
(3) Die Pflegekasse hat dem Bundesversicherungsamt die notwendigen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.
Fußnoten:
Absatz 1 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874).
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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