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JuraForum.deGesetzeSGB XI§ 67 SGB XI - Monatlicher Ausgleich 

§ 67 SGB XI - Monatlicher Ausgleich

Sozialgesetzbuch

   Sechstes Kapitel (Finanzierung)
      Vierter Abschnitt (Ausgleichsfonds, Finanzausgleich)

(1) Jede Pflegekasse ermittelt bis zum 10. des Monats

(2) Sind die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls höher als die Einnahmen zuzüglich des vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage am Ersten des laufenden Monats, erhält die Pflegekasse bis zum Monatsende den Unterschiedsbetrag aus dem Ausgleichsfonds.
Sind die Einnahmen zuzüglich des am Ersten des laufenden Monats vorhandenen Betriebsmittelbestands und der Rücklage höher als die Ausgaben zuzüglich des Betriebsmittel- und Rücklagesolls, überweist die Pflegekasse den Unterschiedsbetrag an den Ausgleichsfonds.

(3) Die Pflegekasse hat dem Bundesversicherungsamt die notwendigen Berechnungsgrundlagen mitzuteilen.


Fußnoten:


Absatz 1 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874).



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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