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JuraForum.deGesetzeSGB XI§ 63 SGB XI - Betriebsmittel 

§ 63 SGB XI - Betriebsmittel

Sozialgesetzbuch

   Sechstes Kapitel (Finanzierung)
      Dritter Abschnitt (Verwendung und Verwaltung der Mittel)

(1) Die Betriebsmittel dürfen nur verwendet werden:

(2) Die Betriebsmittel dürfen im Durchschnitt des Haushaltsjahres monatlich das Einfache des nach dem Haushaltsplan der Pflegekasse auf einen Monat entfallenden Betrages der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Aufwendungen nicht übersteigen.
Bei der Feststellung der vorhandenen Betriebsmittel sind die Forderungen und Verpflichtungen der Pflegekasse zu berücksichtigen, soweit sie nicht der Rücklage zuzuordnen sind.
Durchlaufende Gelder bleiben außer Betracht.

(3) Die Betriebsmittel sind im erforderlichen Umfang bereitzuhalten und im Übrigen so anzulegen, dass sie für den in Absatz 1 bestimmten Zweck verfügbar sind.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:


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