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JuraForum.deGesetzeSGB XI§ 58 SGB XI - Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten 

§ 58 SGB XI - Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtig Beschäftigten

Sozialgesetzbuch

   Sechstes Kapitel (Finanzierung)
      Erster Abschnitt (Beiträge)

(1) Die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 12 versicherungspflichtig Beschäftigten, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, und ihre Arbeitgeber tragen die nach dem Arbeitsentgelt zu bemessenden Beiträge jeweils zur Hälfte.
Soweit für Beschäftigte Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind, trägt der Arbeitgeber den Beitrag allein.
Den Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 tragen die Beschäftigten.

(2) Zum Ausgleich der mit den Arbeitgeberbeiträgen verbundenen Belastungen der Wirtschaft werden die Länder einen gesetzlichen landesweiten Feiertag, der stets auf einen Werktag fällt, aufheben.

(3) Die in Absatz 1 genannten Beschäftigten tragen die Beiträge in Höhe von 1 vom Hundert allein, wenn der Beschäftigungsort in einem Land liegt, in dem die am 31. Dezember 1993 bestehende Anzahl der gesetzlichen landesweiten Feiertage nicht um einen Feiertag, der stets auf einen Werktag fiel, vermindert worden ist.
In Fällen des § 55 Abs. 1 Satz 2 werden die Beiträge in Höhe von 0,5 vom Hundert allein getragen.
Im Übrigen findet Absatz 1 Anwendung, soweit es sich nicht um eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches handelt, für die Absatz 5 Satz 2 Anwendung findet.

(4) Die Aufhebung eines Feiertages wirkt für das gesamte Kalenderjahr.
Handelt es sich um einen Feiertag, der im laufenden Kalenderjahr vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Regelung über die Streichung liegt, wirkt die Aufhebung erst im folgenden Kalenderjahr.

(5) § 249 Abs. 2 des Fünften Buches gilt entsprechend.
§ 249 Abs. 4 des Fünften Buches gilt mit der Maßgabe, dass statt des Beitragssatzes der Krankenkasse der Beitragssatz der Pflegeversicherung und bei den in Absatz 3 Satz 1 genannten Beschäftigten für die Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitgebers ein Beitragssatz in Höhe von 0,7 vom Hundert Anwendung findet.


Fußnoten:


Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 angefügt durch G vom 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594), geändert durch G vom 24. 4. 2006 (BGBl I S. 926). Satz 3 angefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3448).


Absatz 3 Satz 1 geändert und Sätze 2 und 3 angefügt durch G vom 31. 5. 1996 (BGBl I S. 718). Satz 3 neugefasst durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621).


Absatz 4 gestrichen durch G vom 31. 5. 1996 (BGBl I S. 718); bisherige Absätze 5 und 6 wurden Absätze 4 und 5.


Absatz 5 Satz 1 geändert durch G vom 24. 7. 2003 (BGBl I S. 1526). Satz 2 angefügt durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4621).


Zu § 58: Vgl. RdSchr. 94 c Tit. D.V.1, RdSchr. 97 h Tit. B.IV.4.1, RdSchr. 04 p Tit. C.3, RdSchr. 06 h Tit. 4.3.3.



Weitere Paragraphen:

Erwähnung in anderen Vorschriften:

Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:

  • Sozialgesetzbuch (SGB XI)
    • Sechstes Kapitel (Finanzierung)
      • Zweiter Abschnitt (Beitragszuschüsse)
    • § 61 Beitragszuschüsse für freiwillige Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und privat Versicherte

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