JuraForum.de > Gesetze > SGB XI > § 57 SGB XI - Beitragspflichtige Einnahmen
Sechstes Kapitel (Finanzierung)
Erster Abschnitt (Beiträge)
(1) Bei Mitgliedern der Pflegekasse, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, gelten für die Beitragsbemessung die §§ 226 bis 238 und § 244 des Fünften Buches sowie die §§ 23a und 23b Abs. 2 bis 4 des Vierten Buches.
Bei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, ist abweichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften Buches der 30. Teil des 0,3620fachen der monatlichen Bezugsgröße zugrunde zu legen.
(2) Bei Beziehern von Krankengeld gilt als beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hundert des Arbeitsentgelts, das der Bemessung des Krankengeldes zugrundeliegt.
Dies gilt auch für den Krankengeldbezug eines rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen eines landwirtschaftlichen Unternehmers.
Beim Krankengeldbezug eines nicht rentenversicherungspflichtigen mitarbeitenden Familienangehörigen ist der Zahlbetrag der Leistung der Beitragsbemessung zugrunde zu legen.
(3) Bei landwirtschaftlichen Unternehmern sowie bei mitarbeitenden Familienangehörigen wird auf den Krankenversicherungsbeitrag, der nach den Vorschriften des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte aus dem Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft zu zahlen ist, ein Zuschlag erhoben.
Die Höhe des Zuschlags ergibt sich aus dem Verhältnis des Beitragssatzes nach § 55 Abs. 1 Satz 1 zu dem nach § 241 des Fünften Buches festgelegten allgemeinen Beitragssatz.
Sind die Voraussetzungen für einen Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 erfüllt, erhöht sich der Zuschlag nach Satz 2 um das Verhältnis des Beitragszuschlags für Kinderlose nach § 55 Abs. 3 Satz 1 zu dem Beitragssatz nach § 55 Abs. 1 Satz 1.
Das Bundesministerium für Gesundheit stellt die Höhe der Zuschläge nach den Sätzen 2 und 3 zum 1. Januar jeden Jahres fest.
Er gilt für das folgende Kalenderjahr.
Für die Beitragsbemessung der Altenteiler gilt § 45 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.
Wird der Beitragssatz im Laufe eines Kalenderjahres geändert, stellt das Bundesministerium für Gesundheit die Höhe der Zuschläge nach den Sätzen 2 und 3 für den Zeitraum ab der Änderung fest.
(4) Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung und bei Mitgliedern der sozialen Pflegeversicherung, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, ist für die Beitragsbemessung § 240 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden.
Für die Beitragsbemessung der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentenantragsteller und freiwillig versicherten Rentner finden darüber hinaus die §§ 238a und 239 des Fünften Buches entsprechende Anwendung.
Abweichend von Satz 1 ist bei Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Nr. 10, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, § 236 des Fünften Buches entsprechend anzuwenden; als beitragspflichtige Einnahmen der satzungsmäßigen Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlicher Personen, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, sind der Wert für gewährte Sachbezüge oder das ihnen zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen gezahlte Entgelt zugrunde zu legen.
Bei freiwilligen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung, die von einem Rehabilitationsträger Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld erhalten, gilt für die Beitragsbemessung § 235 Abs. 2 des Fünften Buches entsprechend; für die in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung freiwillig Versicherten gilt § 46 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte.
(5) Der Beitragsberechnung von Personen, die nach § 26 Abs. 2 weiterversichert sind, werden[richtig] wird für den Kalendertag der 180. Teil der monatlichen Bezugsgröße(Anm.*) nach § 18 des Vierten Buches zugrunde gelegt.
Fußnoten:
Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 12. 12. 1996 (BGBl I S. 1859), 24. 3. 1997 (BGBl I S. 594), 6. 4. 1998 (BGBl I S. 688), 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2534), 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4607) und 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 2 angefügt durch G vom 29. 6. 2006 (BGBl I S. 1402).
Absatz 3 Satz 2 neugefasst durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3448), geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378). Satz 3 neugefasst und Satz 4 eingefügt durch G vom 15. 12. 2004 (a. a. O.); bisherige Sätze 4 und 5 wurden Sätze 5 und 6. Satz 3 geändert durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874). Satz 4 geändert durch V vom 31. 10. 2006 (BGBl I S. 2407). Satz 6 neugefasst durch G vom 14. 6. 1996 (BGBl I S. 830). Satz 7 angefügt durch G vom 28. 5. 2008 (a. a. O.).
(1) Red. Anm.:Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 20. April 2001 (BGBl. I S. 774, 859)
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 54 Absatz 1 und 2, § 55 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 57 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 1014) sind mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden.
Die unter 1. genannten Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch können bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2004, weiter angewendet werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
(2)1/180 ab 1. 1. 2012 = 14,58 EUR.
Zu § 57: Zuschlag zum Krankenversicherungsbeitrag vom 1. 1. 2012 bis 31. 12. 2012 monatlich = 12,6 v. H., erhöhter Zuschlag für Kinderlose zum Krankenversicherungsbeitrag vom 1. 1. 2012 bis 31. 12. 2012 monatlich = 14,22 v. H. (vgl. Bek. vom 16. 11. 2011, BAnz Nr. 180).
Vgl. RdSchr. 94 c Tit. D, RdSchr. 96 a Tit. 11.2.2, Tit. 11.6, RdSchr. 97 h Tit. B, RdSchr. 02 l Tit. B.III.1, RdSchr. 03 e Tit. G, RdSchr. 04 p Tit. C.2, RdSchr. 04 r Tit. C.I.1.2, RdSchr. 06 b Tit. 8, Tit. 9, RdSchr. 06 f, RdSchr. 08 l Tit. A.VIII, Tit. A.X, RdSchr. 11 b Tit. IV.1.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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