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§ 56 SGB XI - Beitragsfreiheit

Sozialgesetzbuch

   Sechstes Kapitel (Finanzierung)
      Erster Abschnitt (Beiträge)

(1) Familienangehörige und Lebenspartner sind für die Dauer der Familienversicherung nach § 25 beitragsfrei.

(2) Beitragsfreiheit besteht vom Zeitpunkt der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Rente einschließlich einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte für:


Satz 1 gilt nicht, wenn der Rentenantragsteller eine eigene Rente, Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder Versorgungsbezüge erhält.

(3) Beitragsfrei sind Mitglieder für die Dauer des Bezuges von Mutterschafts-, Erziehungs- oder Elterngeld.
Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen.

(4) Beitragsfrei sind auf Antrag Mitglieder, die sich auf nicht absehbare Dauer in stationärer Pflege befinden und bereits Leistungen nach § 35 Abs. 6 des Bundesversorgungsgesetzes, nach § 44 des Siebten Buches, nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen erhalten, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, wenn sie keine Familienangehörigen haben, für die eine Versicherung nach § 25 besteht.


Fußnoten:


Absatz 1 geändert durch G vom 16. 2. 2001 (BGBl I S. 266).


Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890).


Absatz 3 Satz 1 geändert durch G vom 5. 12. 2006 (BGBl I S. 2748).


Absatz 4 geändert durch G vom 7. 8. 1996 (BGBl I S. 1254).


Zu § 56: Vgl. RdSchr. 94 c Tit. D, RdSchr. 96 a Tit. 11.7.2, RdSchr. 06 b Tit. 8, RdSchr. 08 l Tit. A.VIII.



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