JuraForum.de > Gesetze > SGB XI > § 55 SGB XI - Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze
Sechstes Kapitel (Finanzierung)
Erster Abschnitt (Beiträge)
(1) Der Beitragssatz beträgt bundeseinheitlich 1,95 vom Hundert der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder; er wird durch Gesetz festgesetzt. (Anm.*)
Für Personen, bei denen § 28 Abs. 2 Anwendung findet, beträgt der Beitragssatz die Hälfte des Beitragssatzes nach Satz 1.
(2) (Anm.*) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von 1/360 der in § 6 Abs. 7 des Fünften Buches festgelegten Jahresarbeitsentgeltgrenze(Anm.*) für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze).
(3) Der Beitragssatz nach Absatz 1 Satz 1 und 2 erhöht sich für Mitglieder nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten (Beitragszuschlag für Kinderlose).
Satz 1 gilt nicht für Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches.
Die Elterneigenschaft ist in geeigneter Form gegenüber der beitragsabführenden Stelle, von Selbstzahlern gegenüber der Pflegekasse, nachzuweisen, sofern diesen die Elterneigenschaft nicht bereits aus anderen Gründen bekannt ist.
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gibt Empfehlungen darüber, welche Nachweise geeignet sind.
Erfolgt die Vorlage des Nachweises innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes, gilt der Nachweis mit Beginn des Monats der Geburt als erbracht, ansonsten wirkt der Nachweis ab Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht wird.
Nachweise für vor dem 1. Januar 2005 geborene Kinder, die bis zum 30. Juni 2005 erbracht werden, wirken vom 1. Januar 2005 an.
Satz 1 gilt nicht für Mitglieder, die vor dem 1. Januar 1940 geboren wurden, für Wehr- und Zivildienstleistende sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II.
(3a) Zu den Eltern im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 gehören nicht
Adoptiveltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Adoption bereits die in § 25 Abs. 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat,
Stiefeltern, wenn das Kind zum Zeitpunkt der Eheschließung mit dem Elternteil des Kindes bereits die in § 25 Abs. 2 vorgesehenen Altersgrenzen erreicht hat oder wenn das Kind vor Erreichen dieser Altersgrenzen nicht in den gemeinsamen Haushalt mit dem Mitglied aufgenommen worden ist.
(4) Der Beitragszuschlag für die Monate Januar bis März 2005 auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wird für Rentenbezieher, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren wurden, in der Weise abgegolten, dass der Beitragszuschlag im Monat April 2005 1 vom Hundert der im April 2005 beitragspflichtigen Rente beträgt.
Für die Rentenbezieher, die in den Monaten Januar bis April 2005 zeitweise nicht beitrags- oder zuschlagspflichtig sind, wird der Beitragszuschlag des Monats April 2005 entsprechend der Dauer dieser Zeit reduziert.
Fußnoten:
Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874).
Absatz 2 neugefasst durch G vom 23. 12. 2002 (BGBl I S. 4637).
Absätze 3 und 4 angefügt durch G vom 15. 12. 2004 (BGBl I S. 3448).
Absatz 3 Satz 4 geändert durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378).
Absatz 3a eingefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874).
(1) Red. Anm.:Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Vom 20. April 2001 (BGBl. I S. 774, 859)
Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 - 1 BvR 1629/94 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:
§ 54 Absatz 1 und 2, § 55 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 sowie § 57 des Elften Buches Sozialgesetzbuch vom 26. Mai 1994 (Bundesgesetzblatt I Seite 1014) sind mit Artikel 3 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, mit einem gleich hohen Pflegeversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden.
Die unter 1. genannten Vorschriften des Elften Buches Sozialgesetzbuch können bis zu einer Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2004, weiter angewendet werden.
Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.
(2)1/360 ab 1. 1. 2012 = 127,50 EUR.
Zu § 55: Vgl. RdSchr. 94 c Tit. D , RdSchr. 96 a Tit. 11.3.3, Tit. 11.5.3, RdSchr. 02 l Tit. B.III.2, RdSchr. 04 p Tit. C.2, RdSchr. 04 r Tit. C.I.2.2, RdSchr. 06 b Tit. 8, Tit. 9, RdSchr. 08 c, RdSchr. 08 l Tit. A.VIII., RdSchr. 11 b Tit. IV.1.3.2.
Folgende Vorschriften verweisen auf diesen Paragraphen:
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