JuraForum.de > Gesetze > SGB XI > § 47 SGB XI - Satzung
Fünftes Kapitel (Organisation)
Erster Abschnitt (Träger der Pflegeversicherung)
(1) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über:
Name und Sitz der Pflegekasse,
Bezirk der Pflegekasse und Kreis der Mitglieder,
Rechte und Pflichten der Organe,
Art der Beschlussfassung der Vertreterversammlung,
Bemessung der Entschädigungen für Organmitglieder, soweit sie Aufgaben der Pflegeversicherung wahrnehmen,
jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung und Abnahme der Jahresrechnung,
Zusammensetzung und Sitz der Widerspruchsstelle und
Art der Bekanntmachungen.
(2) Die Satzung kann eine Bestimmung enthalten, nach der die Pflegekasse den Abschluss privater Pflege-Zusatzversicherungen zwischen ihren Versicherten und privaten Krankenversicherungsunternehmen vermitteln kann.
(3) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung der Behörde, die für die Genehmigung der Satzung der Krankenkasse, bei der die Pflegekasse errichtet ist, zuständig ist.
Fußnoten:
Absatz 1 Nummer 3 gestrichen durch G vom 26. 3. 2007 (BGBl I S. 378); bisherige Nummern 4 bis 9 wurden Nummern 3 bis 8.
Absatz 2 eingefügt durch G vom 28. 5. 2008 (BGBl I S. 874); bisheriger Absatz 2 wurde Absatz 3.
© "§ 47 SGB XI - Satzung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum