JuraForum.de > Gesetze > SGB XI > § 45d SGB XI - Förderung ehrenamtlicherStrukturen sowie der Selbsthilfe
Viertes Kapitel (Leistungen der Pflegeversicherung)
Fünfter Abschnitt (Leistungen für Versicherte mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf und Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen)
(1) In entsprechender Anwendung des § 45c können die dort vorgesehenen Mittel des Ausgleichsfonds, die dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen zur Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und Versorgungskonzepte insbesondere für demenziell Erkrankte zur Verfügung stehen, auch verwendet werden zur Förderung und zum Auf- und Ausbau
von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstigerzum bürgerschaftlichen Engagement bereiterPersonen, die sich die Unterstützung, allgemeineBetreuung und Entlastung von Pflegebedürftigen,von Personen mit erheblichem allgemeinemBetreuungsbedarf sowie deren Angehörigenzum Ziel gesetzt haben, und | ||
von Selbsthilfegruppen, -organisationen und-kontaktstellen, die sich die Unterstützung vonPflegebedürftigen, von Personen mit erheblichemallgemeinem Betreuungsbedarf sowiederen Angehörigen zum Ziel gesetzt haben. |
(2) Selbsthilfegruppen im Sinne von Absatz 1 sind freiwillige, neutrale, unabhängige und nicht gewinnorientierte Zusammenschlüsse von Personen, die entweder auf Grund eigener Betroffenheit oder als Angehörige das Ziel verfolgen, durch persönliche, wechselseitige Unterstützung, auch unter Zuhilfenahme von Angeboten ehrenamtlicher und sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen, die Lebenssituation von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zu verbessern. Selbsthilfeorganisationen im Sinne von Absatz 1 sind die Zusammenschlüsse von Selbsthilfegruppen nach Satz 1 in Verbänden. Selbsthilfekontaktstellen im Sinne von Absatz 1 sind örtlich oder regional arbeitende professionelle Beratungseinrichtungen mit hauptamtlichem Personal, die das Ziel verfolgen, die Lebenssituation von Pflegebedürftigen, von Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie deren Angehörigen zu verbessern.
(3) § 45c Abs. 6 Satz 4 gilt entsprechend.
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