JuraForum.de > Gesetze > SGB XI > § 38 SGB XI - Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)
Viertes Kapitel (Leistungen der Pflegeversicherung)
Dritter Abschnitt (Leistungen)
Erster Titel (Leistungen bei häuslicher Pflege)
Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Abs. 3 und 4 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden.
© "§ 38 SGB XI - Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.