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JuraForum.deGesetzeSGB XI§ 38 SGB XI - Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung) 

§ 38 SGB XI - Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)

Sozialgesetzbuch (SGB)


   Viertes Kapitel (Leistungen der Pflegeversicherung)
      Dritter Abschnitt (Leistungen)
         Erster Titel (Leistungen bei häuslicher Pflege)

Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 Abs. 3 und 4 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. Das Pflegegeld wird um den Vomhundertsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden.



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