JuraForum.de > Gesetze > SGB XI > § 35 SGB XI - Erlöschen der Leistungsansprüche
Viertes Kapitel (Leistungen der Pflegeversicherung)
Zweiter Abschnitt (Gemeinsame Vorschriften)
Der Anspruch auf Leistungen erlischt mit dem Ende der Mitgliedschaft, soweit in diesem Buch nichts Abweichendes bestimmt ist.
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