JuraForum.de > Gesetze > SGB XI > § 34 SGB XI - Ruhen der Leistungsansprüche
Viertes Kapitel (Leistungen der Pflegeversicherung)
Zweiter Abschnitt (Gemeinsame Vorschriften)
(1) Der Anspruch auf Leistungen ruht:
solange sich der Versicherte im Ausland aufhält. Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr ist das Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach § 38 weiter zu gewähren. Für die Pflegesachleistung gilt dies nur, soweit die Pflegekraft, die ansonsten die Pflegesachleistung erbringt, den Pflegebedürftigen während des Auslandsaufenthaltes begleitet, | ||
soweit Versicherte Entschädigungsleistungen wegen Pflegebedürftigkeit unmittelbar nach § 35 des Bundesversorgungsgesetzes oder nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Unfallversorgung oder Unfallfürsorge erhalten. Dies gilt auch, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. |
(2) Der Anspruch auf Leistungen bei häuslicher Pflege ruht darüber hinaus, soweit im Rahmen des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege (§ 37 des Fünften Buches) auch Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung besteht, sowie für die Dauer des stationären Aufenthalts in einer Einrichtung im Sinne des § 71 Abs. 4, soweit § 39 nichts Abweichendes bestimmt. Pflegegeld nach § 37 oder anteiliges Pflegegeld nach§ 38 ist in den ersten vier Wochen einer vollstationärenKrankenhausbehandlung, einer häuslichen Krankenpflegemit Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftlicheVersorgung oder einer stationären Leistungzur medizinischen Rehabilitation weiter zu zahlen; beiPflegebedürftigen, die ihre Pflege durch von ihnenbeschäftigte besondere Pflegekräfte sicherstellen undbei denen § 66 Absatz 4 Satz 2 des Zwölften BuchesAnwendung findet, wird das Pflegegeld nach § 37 oderanteiliges Pflegegeld nach § 38 auch über die erstenvier Wochen hinaus weiter gezahlt.
(3) Die Leistungen zur sozialen Sicherung nach § 44 ruhen nicht für die Dauer der häuslichen Krankenpflege, bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt des Versicherten oderErholungsurlaub der Pflegeperson von bis zu sechs Wochen im Kalenderjahr sowie in den ersten vier Wochen einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder einer stationären Leistung zur medizinischen Rehabilitation.
© "§ 34 SGB XI - Ruhen der Leistungsansprüche" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.