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JuraForum.deGesetzeSGB XI§ 33a SGB XI - Leistungsausschluss 

§ 33a SGB XI - Leistungsausschluss

Sozialgesetzbuch (SGB)


   Viertes Kapitel (Leistungen der Pflegeversicherung)
      Zweiter Abschnitt (Gemeinsame Vorschriften)

Auf Leistungen besteht kein Anspruch, wenn sich Personen in den Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs begeben, um in einer Versicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 oder auf Grund dieser Versicherung in einer Versicherung nach § 25 missbräuchlich Leistungen in Anspruch zu nehmen. Das Nähere zur Durchführung regelt die Pflegekasse in ihrer Satzung.



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